Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nr. 2026/1 - Stand Juni 2026

§ 1 Angebot, Preise und Urheberrecht

  • Gültigkeit: Angebote sind ab Ausstellungsdatum 4 Wochen verbindlich.
  • Mengenänderungen: Bei Teilbestellungen oder Stückzahländerungen können sich Einzelpreise ändern.
  • Teillieferungen: KLETTERMAX ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung ist vor Erhalt der nächsten zu bezahlen.
  • Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KLETTERMAX. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Bei Weiterverkauf ist der Abnehmer hierüber zu informieren.
  • Schutz von Entwürfen: An allen Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten, Entwürfen und Kalkulationen behält sich KLETTERMAX das Urheber- und Eigentumsrecht vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche  Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§ 2 Lieferfristen und Lieferverzug

  • Fristen: Liefertermine und Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
  • Vor Beauftragung vom AG geplante Einbauzeiten durch KLETTERMAX sind bei Beauftragung abzustimmen, an Aussagen/Absprachen zu Liefer- und Einbauzeiten vor Beauftragung können wir uns nur bedingt gebunden halten. (Wir aktualisieren unsere Liefer- und Einbauzeiten in regelmäßigen Abständen und passen diese der aktuellen Auftragslage an.)
  • Fristbeginn: Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen Details und Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie schriftlicher Freigabe der erstellten Konstruktionszeichnungen.
  • Verzögerungen: Unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel) verlängern die Lieferfrist angemessen.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

  • Zahlungsplan: Ab einem Auftragsvolumen von 80.000,- € brutto wird die Vergütung wie folgt fällig:
    • 30 % bei Auftragserteilung
    • 30 % bei Baubeginn
    • 40 % bei Abschluss
  • Standard (unter dem Grenzwert): Bei Aufträgen unter dem genannten Volumen sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  • Neukunden: Lieferung erfolgt abweichend ausschließlich gegen vollständige Vorkasse.
  • Sicherheitseinbehalt: Ein Sicherheitseinbehalt wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 4 Montage und bauseitige Voraussetzungen

  • Montageempfehlung: KLETTERMAX-Geräte sind kundenindividuelle Sonderanfertigungen. Es wird dringend empfohlen, die Montage direkt durch KLETTERMAX oder deren ausgewählte Partnerfirmen durchführen zu lassen. Eine bauseitige Eigenmontage ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache möglich.
  • Pflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber sorgt für Baufreiheit und alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
  • Baufreiheit & Zufahrt: Je nach Projektgröße wird für das Aufstellen der KLETTERMAX Spielplatzgeräte geeignetes Hebezeug (evtl. Kran) benötigt. Für benötigtes Hebezeug bzw. benötigte Transportfahrzeuge wird Stellfläche und Zufahrt zum geplanten Gerätestandort benötigt. Sofern Zufahrt und Baufreiheit nur eingeschränkt möglich sind, ist dies durch den Auftraggeber unaufgefordert vor Beauftragung mitzuteilen, damit eventuelle Mehrkosten in den Auftrag integriert werden können. Sofern dies nicht passiert, behält sich KLETTERMAX vor, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
  • Verkehrssicherungspflicht: Der Auftraggeber trägt ab Baubeginn bis zur endgültigen Abnahme die alleinige Verkehrssicherungspflicht (nach den derzeit geltenden Verordnungen) für die Baustelle. Er sichert das Gelände gegen unbefugtes Betreten sowie Vandalismus und haftet für Schäden durch unzureichende Absperrung.
  • Versorgungsleitungen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, KLETTERMAX vor Baubeginn unaufgefordert und schriftlich über den genauen Verlauf aller nicht sichtbaren Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation etc.) im Baubereich zu informieren. Für Schäden infolge unvollständiger oder fehlerhafter Pläne haftet der Auftraggeber.
  • Bodenbeschaffenheit: Einbaupreise basieren auf Bodenklasse IV nach DIN 18300. Mehrkosten durch Bodenhindernisse oder fehlende Lkw-Zufahrten werden gesondert berechnet.
  • Bodenentsorgung: Es wird von unbelastetem Boden ausgegangen. Alle Kosten für notwendige Bodenuntersuchungen (z. B. Deklarationsanalysen) sowie für die Entsorgung kontaminierten Bodens trägt vollumfänglich der Auftraggeber.
  • Fallschutz: Das Einbringen von Fallschutz vor der Gerätemontage ist unzulässig. Mehraufwand durch Zuwiderhandlung wird berechnet. Der Fallschutz muss zwingend den Sicherheitsvorgaben entsprechen. Für die Einhaltung dieser ist der Auftraggeber zuständig.
  • Wiederherstellung: Bei Einbau in befestigte Flächen besteht keine Pflicht zur Wiederherstellung des Oberbelags.
  • Zusatzleistungen: Erdarbeiten und die Lieferung von Bodenmaterialien erfolgen nur gegen gesonderte Berechnung.

 

§ 5 Technische Ausführung und Materialbeschaffenheit

  • Farbgestaltung: Farbwünsche sind vorab exakt abzustimmen. Spätere Änderungen sind kostenpflichtig.
  • Trespa-Platten: Standardfarben sind inklusive (Brilliant Green, Lime Green, Royal Blue, Cobalt Blue, Zinc Yellow, Gold Yellow, Red Orange, Motion Red). Sonderfarben werden extra berechnet.
  • Holzbeschaffenheit: Lärchenholz (Sortierung A, kerngetrennt, gehobelt, gerundet, getrocknet auf 20 %), Eichenschwellen (Vollholz, 13 x 23 cm) sowie Robinienholz können naturbedingte Trocknungsrisse aufweisen.
  • Holzschutz und Konstruktion: KLETTERMAX setzt auf konstruktiven Holzschutz (z. B. Dachflächen mit Wasserschlag, Schutz von Hirnholzflächen). Es erfolgt keine Behandlung durch chemische Holzschutzmittel. Alle Holzteile werden formschlüssig verbunden.
  • Einbau von Robinienholz: Robinie wird standardmäßig im direkten Erdkontakt verbaut. Ein Einbau auf Pfostenschuhen erfolgt nur in absoluten Ausnahmefällen.
  • Metallelemente: Stahlteile feuerverzinkt (optional pulverbeschichtet). Rutschen und Stangen aus Edelstahl.
  • Seilelemente: Herkulesseile mit Stahleinlage (16/18/25 mm).

 

§ 6 Abnahme, Sicherheit und Wartung

  • Rechtliche Basis: Alle Leistungen werden nach VOL/B in der jeweils gültigen Fassung erbracht.
  • Abnahmefrist: Nach Fertigstellung der Montage ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels schriftlich verweigert.
  • Erstabnahme: Die sicherheitstechnische Erstabnahme nach DIN EN 1176 (Einzelprüfung von Gerät, Einbau und Sicherheitsbereich; gilt nicht für Hütten/Bänke/Zäune) kann durch KLETTERMAX via unabhängige Sachverständige veranlasst werden und wird gesondert berechnet.
  • Ausschluss bei Eigenmontage: Bei einer bauseitigen Eigenmontage durch den Auftraggeber oder Fremdfirmen erfolgt ausdrücklich keine Erstabnahme über KLETTERMAX. In diesem Fall liegt die Organisation und Verantwortung für die Erstabnahme vollständig beim Auftraggeber.
  • Wartung: Spielplatzgeräte sind mindestens einmal jährlich zu prüfen. KLETTERMAX bietet hierzu eine kostenpflichtige Wartung sowie den KLETTERMAX-Service-Check an.

 

§ 7 Gewährleistung und Garantieausschlüsse

  • Natürliche Holzeigenschaften: Trocknungs- und Schwundrisse, Verwerfungen sowie Farbveränderungen des Holzes (Lärche, Eiche, Robinie) sind natürliche Eigenschaften des Werkstoffs und stellen keinen Sachmangel dar. Sie begründen keine Gewährleistungsansprüche.
  • Eigenmontage und Fremdeinbau: Bei bauseitiger Eigenmontage oder Montage durch Fremdfirmen ist jegliche Sachmängelhaftung und Garantie für Einbaufehler, mangelhafte Standsicherheit oder Fehler im Sicherheitsbereich (z. B. unzureichender Fallschutz) ausgeschlossen.
  • Wartungsversäumnis: Gewährleistungs- und Garantieansprüche erlöschen, wenn die vorgeschriebene jährliche Prüfung nach DIN EN 1176 oder notwendige Wartungsarbeiten nicht nachweisbar durchgeführt wurden.
  • Verschleiß und Zweckentfremdung: Normale Verschleißerscheinungen (insb. an Seilen, Lagern und beweglichen Teilen), Schäden durch Vandalismus, höhere Gewalt oder unsachgemäße Nutzung sind von der Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

  • Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
  • Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.